Bei einem Gespräch über Vermögensverwaltung stellen die meisten Investoren irgendwann die gleiche Frage: Was soll ich kaufen? Die Antwort auf diese Frage verdient Sorgfalt, keine Frage. Aber ab einer gewissen Größenordnung ist sie nicht mehr die wichtigste Frage. Die wichtigere Frage lautet: Wo soll ich halten, was ich kaufe?
Diese Verschiebung klingt unspektakulär. Sie hat in der Praxis jedoch größere Konsequenzen als dreißig Basispunkte Gebührendifferenz, als ein einzelner guter Jahrgang oder als die meisten Diskussionen über Portfolio-Allokation, die ich in sechzehn Jahren Marktarbeit geführt habe. Dieser Text versucht, die strukturelle Logik hinter dieser Behauptung offenzulegen, nicht als individuelle Steuerberatung, sondern als Rahmenbeschreibung. Ob und wie diese Logik auf Ihre persönliche Situation zutrifft, ist eine Frage für Ihren Steuerberater oder Ihren Fachanwalt für Steuerrecht. Ich bin weder das eine noch das andere. Ich bin Wealth Manager mit CFA- und CAIA-Hintergrund und mehreren Jahren in einem Family Office. Was ich beschreibe, ist strukturelles Wissen, keine individuelle Empfehlung.
Was im privaten Depot systematisch liegen bleibt
Das private Depot ist das Standardinstrument. Es ist das, womit die meisten Anleger starten und bei dem viele bleiben, auch wenn das Portfolio längst eine Größenordnung erreicht hat, bei der es differenziertere Überlegungen rechtfertigt. Innerhalb des privaten Depots gibt es eine Reihe von Mechanismen, die selbst bei aufgeklärten Anlegern systematisch untergenutzt sind.
Der Sparer-Pauschbetrag ist der bekannteste. Tausend Euro pro Person und Jahr, steuerfrei auf Kapitalerträge, seit 2023. Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagen, verdoppelt er sich auf zweitausend Euro. Was hier untergenutzt ist, ist nicht der Pauschbetrag selbst, sondern was ich den Ehegatten-Hebel nennen würde: die Möglichkeit, Depots so zu strukturieren, dass beide Partner ihren Freibetrag vollständig ausschöpfen. In der Praxis sehe ich häufig Haushalte, bei denen das Depot auf einen Namen läuft, während der andere Partner keinen Kapitalertrag ausweist. Der Freibetrag des Partners verfällt ungenutzt, Jahr für Jahr. Das ist kein Fehler aus Böswilligkeit, sondern aus Gewohnheit. Gewohnheit ist in der Steuerwelt teuer.
Die Teilfreistellung ist technisch bekannter, aber in ihrer praktischen Wirkung weniger intuitiv verstanden. Auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Aktienfondsanteilen gilt eine Freistellung von dreißig Prozent, auf der Basis. Das bedeutet, dass nur siebzig Prozent des Ertrags der Abgeltungssteuer unterliegen. Für Mischfonds, für Immobilienfonds gelten andere Sätze. Die Entscheidung, ob man einen Direktbestand oder einen Fonds hält, hat über diesen Mechanismus eine Steuerdimension, die in die ursprüngliche Allokationsentscheidung einbezogen werden sollte. Sie wird es meistens nicht.
Die Vorabpauschale ist derjenige Mechanismus, der am häufigsten zu unerwarteter Liquiditätsbelastung führt. Sie ist eine jährlich anfallende Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung geflossen ist. Die genaue Berechnung hängt vom Basiszins der Bundesbank ab. Für Anleger, die thesaurierende Fonds in größerem Umfang halten, grob ab etwa fünfzigtausend Euro Fondsbestand aufwärts, entsteht ein jährlicher Steueraufwand, den das Depot nicht automatisch bedient. Die depotführende Bank nimmt den Betrag bei entsprechendem Guthaben vom Verrechnungskonto. Fehlt die Liquidität dort, kann es zu einem Verkaufszwang kommen. Das ist keine Exotik. Das ist eine Regelfunktion des deutschen Fondsteuerrechts, die im Jahr der Einführung 2018 viele Anleger überraschte und die bis heute nicht in jede Planung einbezogen wird.
Die NV-Bescheinigung, die Nichtveranlagungsbescheinigung, ist schließlich ein Instrument, das in beratenen Haushalten systematisch untergenutzt bleibt. Sie erlaubt es Personen, die unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegen, Kapitalerträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer zu vereinnahmen. Das betrifft häufig Kinder mit eigenem Depot, Elternteile im Ruhestand mit niedrigem Gesamteinkommen, und manchmal auch Lebenspartner, die keine eigenen Erwerbseinkünfte haben. Die administrative Hürde ist gering. Die Wirkung kann über Jahre relevant sein. Und doch wird sie von vielen Familien nie beantragt.
Diese vier Mechanismen sind keine Sonderwege. Sie sind im Gesetz angelegt, um bestimmte wirtschaftliche Tatbestände abzubilden. Wer sie kennt und systematisch einbezieht, verhält sich nicht aggressiv, er verhält sich informiert.
Die vermögensverwaltende GmbH: Strukturlogik, nicht Wunderwaffe
Ab einer Portfoliogröße, die ich grob zwischen fünfhunderttausend und einer Million Euro ansetzen würde, abhängig von der individuellen Situation, dem Anlagehorizont und der Kostenstruktur des Aufbaus, kommt die vermögensverwaltende GmbH als Haltehülle ins Gespräch. Ich schreibe "ins Gespräch", weil das die richtige Formulierung ist. Sie kommt nicht als Antwort, sondern als Frage, die es mit dem Steuerberater zu durchdenken gilt.
Was ist die strukturelle Logik? Eine GmbH, die ausschließlich Kapitalvermögen verwaltet und keine operativen Tätigkeiten ausübt, unterliegt der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag auf ihre Erträge, aber nicht der persönlichen Einkommensteuer des Gesellschafters. Der effektive Steuersatz auf einbehaltene Gewinne liegt damit deutlich unter dem, was ein Anleger mit hohem persönlichem Einkommensteuersatz im privaten Depot zahlt. Der Unterschied ist kein Randpunkt. Er ist der Mechanismus, auf dem die gesamte Überlegung beruht.
Der §8b KStG und das Schachtelprivileg, der Begriff ist technisch und verdient eine kurze Erläuterung. Bei einer GmbH, die mindestens zehn Prozent der Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft hält, sind Dividenden aus dieser Beteiligung zu fünfundneunzig Prozent steuerfrei. Die verbleibenden fünf Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden versteuert. Das ist eine erhebliche Erleichterung gegenüber der vollen Besteuerung. Sie ist an eine Beteiligungsquote geknüpft, die bei breiten Streuportfolios selten erreicht wird, aber bei konzentrierteren Positionen, bei Direktbeteiligungen, bei Private-Equity-ähnlichen Strukturen, kann sie relevant werden.
Auch die Teilfreistellung gilt auf GmbH-Ebene für Aktienfonds, unter den gleichen Voraussetzungen wie im privaten Depot, aber auf einer anderen Steuerbasis, die insgesamt zu einem anderen Nettoergebnis führt.
Was die GmbH-Struktur nicht ist: eine Lösung. Sie ist ein Instrument. Und wie jedes Instrument hat sie Grenzen, die man vor dem Einsatz verstanden haben muss.
Das gravierendste strukturelle Problem ist die Exit-Frage. Die thesaurierten Gewinne innerhalb der GmbH wurden mit Körperschaftsteuer besteuert. Wenn der Gesellschafter die Mittel aus der GmbH herausnehmen möchte, als Gewinnausschüttung oder als Liquidationserlös, fällt auf der Ebene des natürlichen Person eine zweite Steuer an: Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt auch Kirchensteuer. Die GmbH ist damit keine dauerhafte Befreiung von Steuern, sondern ein Mechanismus der Steuerstundung und der Steuersatzarbitrage. Der Vorteil liegt darin, dass reinvestierte Mittel über lange Zeiträume auf einer größeren Basis arbeiten, das Ergebnis des Zinseszinseffekts auf die gestundete Steuer. Der Nachteil liegt darin, dass bei der Auflösung eine zweite Steuerbelastung wartet. Ein Investor, der die GmbH als kurzfristige Hülle plant, verliert diesen Vorteil. Ein Investor, der einen Zeithorizont von zehn, fünfzehn, zwanzig Jahren mitbringt und dessen Grenzsteuersatz hoch ist, hat strukturell ein anderes Bild.
Die Break-even-Rechnung, also ab wann die GmbH das private Depot netto übertrifft, unter Berücksichtigung von Gründungskosten, laufender Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung und der nachgelagerten Exit-Steuer, ist eine Kalkulation, die nicht allgemein beantwortet werden kann. Sie hängt von Portfoliogröße, Ertragszusammensetzung, persönlichem Steuersatz, Anlagehorizont und geplanter Nachlassgestaltung ab. Das ist keine Ausweichformulierung. Es ist die ehrliche Beschreibung eines Instruments, dessen Vorteilhaftigkeit von Parametern abhängt, die von Fall zu Fall verschieden sind.
Die Grenzen: §42 AO und der Geist der Konstruktion
Ich möchte einen Punkt ansprechen, der in manchen Beiträgen zu diesem Thema unterbelichtet bleibt, weil er unbequem ist.
§42 der Abgabenordnung ist der gesetzliche Missbrauchsvorbehalt. Er besagt sinngemäß, dass eine rechtliche Gestaltung, die keinen wirtschaftlichen Gehalt hat und ausschließlich auf Steuervermeidung ausgerichtet ist, steuerlich so behandelt wird, als ob die einfachere, wirtschaftlich naheliegende Gestaltung gewählt worden wäre. Das Finanzamt, und im Streitfall die Finanzgerichtsbarkeit, beurteilt, ob eine Struktur einen echten wirtschaftlichen Zweck erfüllt oder nur der Steuerumgehung dient.
Das ist kein theoretischer Vorbehalt. Er wird angewendet. Strukturen, die ausschließlich aus Steuergründen errichtet werden, ohne dass ein unabhängiger Dritter sie aus wirtschaftlichen Gründen wählen würde, laufen Risiko, umqualifiziert zu werden. Wer eine vermögensverwaltende GmbH aus strategischen, langfristigen Gründen errichtet, weil er einen langen Anlagehorizont hat, weil er Thesaurierung über Jahre plant, weil er Nachfolge strukturieren möchte, handelt im Rahmen des Gesetzes. Wer sie errichtet, weil sein Berater sagt, man könne damit "die Steuer umgehen", handelt auf dünnem Eis.
Ich beschreibe diese Grenze nicht, um von der Struktur abzuraten. Ich beschreibe sie, weil ein informierter Investor wissen sollte, wo die Grenze liegt. Steueroptimierung und Steuervermeidung im Sinne des §42 AO sind verschiedene Kategorien. Die Mechaniken, die ich in diesem Text beschreibe, sind legitime Optimierung innerhalb des geltenden Rechts, aber nur dann, wenn sie in einem echten wirtschaftlichen Kontext eingesetzt werden.
Das Anreizproblem, das selten benannt wird
Warum ist dieser Bereich, der strukturelle Einfluss der Haltehülle auf das Nettovermögen, so selten Gegenstand der Beratungsgespräche, die Anleger mit ihren Vermögensverwaltern führen?
Die Antwort liegt meines Erachtens in der Anreizstruktur der Branche. Ein Berater, der auf Basis verwalteter Vermögen vergütet wird, hat keine finanzielle Motivation, einen Teil der verwalteten Assets in eine Struktur zu überführen, die außerhalb seines Mandats liegt. Die Steueroptimierung, die Entscheidung, ob Vermögen in einer GmbH gehalten wird, ob Freibeträge auf mehrere Depots verteilt werden, ob Schenkungsfristen genutzt werden, hat keinen positiven AUM-Effekt für den Berater. Sie hat manchmal einen negativen, weil Assets umgeschichtet werden. Das ist kein moralisches Urteil. Es ist eine strukturelle Beobachtung.
Der Investor, der diesen Mechanismus versteht, fragt seinen Berater nicht nur: Was soll ich kaufen? Er fragt auch: Welches Interesse hat mein Berater daran, mir diese Frage so zu beantworten, wie er sie beantwortet? Und: Wer in meinem Beraternetzwerk ist strukturell in der Lage, die zweite Frage, Wo soll ich halten, überhaupt zu stellen?
Bei Kronfeld Kapital ist das Thema Haltehüllen und Steuerstruktur fester Bestandteil des Academy-Curriculums, weil ich der Überzeugung bin, dass ein informierter Investor bessere Fragen stellt, und damit bessere Ergebnisse erzielt, unabhängig davon, wer seinen Auftrag trägt.
Generationenweitergabe: Ein Seitenblick
Dieses Briefing würde unvollständig enden, wenn es die Generationenperspektive vollständig ausblendete, auch wenn ich sie hier nur streifen werde, weil das Thema eine eigene Betrachtung verdient.
Die zehnjährigen Schenkungsfreibetragsfenster, die Möglichkeit, alle zehn Jahre Vermögen bis zu den gesetzlichen Freibeträgen steuerfrei zu übertragen, sind eines der wirkungsvollsten Instrumente der Vermögensnachfolge, die im deutschen Steuerrecht zur Verfügung stehen. Sie wirken nicht spektakulär in einem einzelnen Jahr. Über drei, vier Jahrzehnte, über zwei Transfergenerationen hinweg, summieren sie sich zu erheblichen Beträgen. Auch hier gilt, dass die meisten Haushalte diese Fenster nicht systematisch nutzen, nicht weil sie nicht wollten, sondern weil kein Berater die Planung aktiv adressiert.
Stiftungsstrukturen, Mittelstandsnachfolge, die Frage der Übergabe von Direktbeteiligungen im Kontext von Abschreibungsmodellen und Bewertungsansätzen, das sind Themen, die eng mit der Hüllenwahl zusammenhängen und die ich in einem separaten Briefing vertiefen werde.
Die eigentliche Asymmetrie
Ich komme zur Ausgangsfrage zurück. Was soll ich kaufen? Das ist die erste Frage. Wo soll ich halten, was ich kaufe? Das ist die zweite.
Die erste Frage ist die, für die die Mehrzahl der Beratungsmandate bezahlt wird. Sie ist nicht unwichtig. Aber bei Portfolios, die eine gewisse Größenordnung überschreiten, wird die zweite Frage strukturell wirkungsvoller. Die Wahl der richtigen Haltehülle, das richtige Zusammenspiel von privatem Depot, vermögensverwaltender GmbH, Schenkungsplanung, Freibetragsoptimierung, kann über zehn, fünfzehn Jahre einen Ergebnisvorteil produzieren, den keine Gebührenreduktion und kein Fondsmanager replizieren kann.
Das ist keine Kritik am Fondsmanagement. Es ist eine Aufforderung zur Erweiterung des Blickwinkels.
Dreißig Basispunkte weniger Gebühr pro Jahr sind real. Bei einem Portfolio von einer Million Euro sind das dreitausend Euro jährlich. Wenn man den Zinseszinseffekt über zwanzig Jahre einrechnet, ist das eine relevante Summe. Aber eine strukturelle Steueroptimierung, die richtige Hüllenentscheidung, die konsistente Nutzung von Freibeträgen, die Antizipation der Vorabpauschale, der richtige Einsatz der Teilfreistellung, wirkt auf einer anderen Größenordnung. Sie ist nicht laut. Sie fließt nicht auf einem Jahresauszug als eigene Zeile auf. Aber sie akkumuliert.
Das ist der Kern dieses Briefings. Nicht: Tun Sie X oder Y. Sondern: Stellen Sie sich die Frage, ob die Gesprächsagenda, die Ihr aktuelles Beratungsarrangement produziert, die wichtigsten Fragen Ihres Portfolios überhaupt adressiert.
Wenn sie es nicht tut: Das ist die Asymmetrie, die es zu benennen gilt.